FALLBEISPIEL

„Über Bande“: Steuerneutraler Rechtsformwechsel führt zum unternehmerischen Ziel

FALLBEISPIEL

„Über Bande“: Steuerneutraler Rechtsformwechsel führt zum unternehmerischen Ziel

Ausgangssituation

Die Mandanten hatten aufgrund der Vorgaben eines wichtigen Vertragspartners kurzfristig ihre Betriebe zusammengeführt. Das geschah im Wege der Betriebsverpachtung in einer gemeinsamen Joint-Venture-GmbH. Diese Lösung wäre jedoch langfristig mit erheblicher Komplexität unter anderem in der Buchhaltung und laufenden Steuerberatung verbunden gewesen. Daher schlugen wir den Mandanten die mittelfristige Überführung der jeweiligen Betriebe auf die gemeinsame Gesellschaft vor.

Dem stand aus Sicht eines der Mandanten entgegen, dass er seine Betriebsimmobilie nicht auf die Joint-Venture-Gesellschaft übertragen wollte. Diese sollte zur Kreditsicherung zurückbehalten werden.

Herausforderung

Aufgrund der bestehenden Rechtsform der Joint-Venture-GmbH befanden sich die Mandanten scheinbar in einer „Sackgasse“: Weder konnte die Betriebsverpachtung ohne erhebliche Nachteile beendet und die Betriebe rückübertragen werden, noch war eine steuerneutrale Ausgliederung auf die GmbH möglich, solange ein Gesellschafter eine wesentliche Betriebsgrundlage (die Betriebsimmobilie) zurückbehalten wollte. Der Status quo – die Fortführung der Betriebsverpachtung – war auch keine tragfähige Dauerlösung.

Unsere Konzeption

Nach einer umfassenden steuerlichen und rechtlichen Analyse der bestehenden Struktur entwickelten wir ein Konzept, das alle Interessen der Gesellschafter gleichermaßen berücksichtigte. Kernstück war der Formwechsel der Joint-Venture-Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG.

Dieser „Zwischenschritt“ ermöglichte eine steuerneutrale Ausgliederung auf die durch den Formwechsel entstandene Personengesellschaft. Denn hierfür reicht es nach Ansicht der Finanzverwaltung aus, wenn die Betriebsimmobilie Sonderbetriebsvermögen des einbringenden Gesellschafters bei der übernehmenden GmbH & Co. KG wird. Eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung auf die Personengesellschaft ist nicht erforderlich. Dieser Unterschied zwischen der GmbH als Kapitalgesellschaft und der GmbH & Co. KG als Personengesellschaft erwies sich im konkreten Fall als ausschlaggebend.

Ohne Konzeption

Ohne eine entsprechende Strukturierung wäre die Entscheidung über das weitere Vorgehen eine Wahl zwischen zwei Übeln gewesen. Entweder hätte der auf lange Sicht wenig geeignete Status quo beibehalten werden müssen, oder die Ausgliederung hätte – aufgrund der Zurückbehaltung der Betriebsimmobilie – auf Seiten des betreffenden Gesellschafters nur unter Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen können.

Fazit

Bei Umwandlungen und Umstrukturierungen führt der Weg zum optimalen Ergebnis nicht selten „über Bande“. Es lohnt sich, flexibel und vorausschauend zu denken, da sich die Interessen der Beteiligten häufig miteinander in Einklang bringen lassen, wenn die passenden steuerlichen und rechtlichen Instrumente gewählt werden.

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20.01.2026

Stefanie Bertram

Beraterin

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